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Änderung § 60 FFG vom 01.01.2009

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§ 60 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 60 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60 Förderung von Forschung, Rationalisierung und Innovation


(Text neue Fassung)

§ 60 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die FFA kann Förderungshilfen für die Forschung, Rationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem Gebiet gewähren. Förderungshilfen auf Grund dieser Vorschrift dürfen nur gewährt werden, wenn eine Förderung weder auf Grund einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes noch anderweitig aus öffentlichen Mitteln möglich ist.

(2) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.



 

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