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Änderung § 67a FFG vom 01.01.2009
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§ 67a FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 67a FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67a Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft | |
(Text alte Fassung) (1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden: 1. 20 vom Hundert für die Absatzförderung von mit Filmen bespielten Bildträgern gemäß § 53b, 2. 5 vom Hundert für die Förderung von Videotheken gemäß § 56a, 3. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs, 4. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs. (2) Die übrigen Einnahmen sind nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 zu verwenden. | (Text neue Fassung) (1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 wie folgt zu verwenden: 1. 30 vom Hundert für die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Absatz 1) und die Förderung des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Absatz 2), 2. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs, 3. 12,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs. (2) Die übrigen Einnahmen sind nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 zu verwenden. |
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