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Änderung § 70 FFG vom 01.01.2009
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§ 70 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 70 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70 Auskünfte | |
(Text alte Fassung) (1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten oder Förderungshilfen erhalten hat, muss der FFA, wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt, muss dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten oder Förderungshilfen erhalten hat, muss der FFA, wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt, muss dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen. 2 Dies gilt auch für Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 66 Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 4 Satz 3 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden oder eine der Ausnahmen nach § 66a Absatz 1 Satz 2, § 66a Absatz 2 Satz 2 oder nach § 67 Absatz 4 Satz 2 vorliegt. (2) 1 Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere |
1. auf die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Geschäfts- oder Wohnsitzes, 2. auf den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten; dabei sind die Umsätze hieraus gesondert von anderen Umsätzen auszuweisen, 3. auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt haben, | |
4. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme. Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund und nach Maßgabe der Anforderung der FFA oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). (3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauf folgenden Monats, schriftlich und kostenfrei zu erteilen. Die Auskünfte über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 4 sind halbjährlich, jeweils zum Ende des übernächsten Monats, zu erteilen. (4) Die von der FFA mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen sind befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume der zur Auskunft verpflichteten Person zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der zur Auskunft verpflichteten Person einzusehen. | 4. auf die bei einem Auslandsverkauf der Rechte an einem nach diesem Gesetz geförderten Film oder dem Referenzfilm erzielten Nettoerlöse sowie die an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films gezahlten Beiträge, 5. auf die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme. 2 Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund und nach Maßgabe der Anforderung der FFA oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). (3) 1 Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauffolgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt schriftlich und kostenfrei zu erteilen. 2 Abweichend von Satz 1 sind Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 bis 3 jährlich bis zum 31. August des Folgejahres zu erteilen. 3 Die Auskünfte über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 5 sind halbjährlich, jeweils zum Ende des übernächsten Monats, zu erteilen. 4 Abweichend von der in Satz 1 bestimmten Schriftform, kann die FFA bestimmen, dass die Auskünfte der Kinos, die über elektronische Kassensysteme verfügen, elektronisch zuzuliefern sind. (4) Die von der FFA mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen sind zur Überprüfung der nach Absatz 2 gemachten Angaben befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume der zur Auskunft verpflichteten Person zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der zur Auskunft verpflichteten Person einzusehen. |
(5) Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 zu erfüllen und Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden. (6) Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (7) Weigert sich eine zur Auskunft verpflichtete Person, eine Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die FFA die für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen oder gewährte Förderungshilfen zurückverlangen. | |
(8) Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzelangaben an die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde ohne Nennung des Namens der auskunftspflichtigen Person zulässig. Einzelangaben über die Besucherzahlen von Filmen im Inland oder einem Land dürfen veröffentlicht werden. | (8) 1 Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzelangaben an die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde ohne Nennung des Namens der auskunftspflichtigen Person zulässig. 2 Einzelangaben über die Besucherzahlen von Filmen im Inland oder einem Land dürfen veröffentlicht werden. |
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