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Änderung § 8 FFG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. FFGÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 8 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Zusammensetzung der Vergabekommission | |
(Text alte Fassung) Die Mitglieder der Vergabekommission und ihre Stellvertretungen werden von den nachfolgenden Organisationen oder Gruppen benannt: | (Text neue Fassung) 1 Die Mitglieder der Vergabekommission und ihre Stellvertretungen werden von den nachfolgenden Organisationen oder Gruppen benannt: |
1. ein Mitglied, benannt vom Deutschen Bundestag, 2. ein Mitglied aus dem kreativ-künstlerischen Bereich, benannt von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, | |
3. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Hauptverband Deutscher Filmtheater e. V., von der AG Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und vom Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V., 4. ein Mitglied, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V., 5. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V., 6. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband der Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland e. V., davon ein Mitglied benannt im Einvernehmen mit der AG Kurzfilm e. V., 7. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V., 8. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband der Filmverleiher e. V. und von der Arbeitsgemeinschaft Verleih e. V., 9. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundesverband Audiovisuelle Medien e. V. und vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e. V. - Bundesverband, 10. ein Mitglied, gemeinsam benannt von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, 11. ein Mitglied, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus, ist die Nachfolge zu benennen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. | 3. ein Mitglied, benannt vom HDF KINO e. V., 4. ein Mitglied, gemeinsam benannt von der AG Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und vom Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V., 5. ein Mitglied, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V., 6. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V., 7. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e. V., davon ein Mitglied benannt im Einvernehmen mit der AG Kurzfilm e. V., 8. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V., 9. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband der Filmverleiher e. V. und von der Arbeitsgemeinschaft Verleih e. V., 10. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundesverband Audiovisuelle Medien e. V. und vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e. V. - Bundesverband, 11. ein Mitglied, gemeinsam benannt von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, 12. ein Mitglied, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. 2 Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus, ist die Nachfolge zu benennen. 3 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 4 § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. |
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