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Änderung § 38 FFG vom 01.01.2014

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§ 38 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 38 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Schlussprüfung


(1) Die FFA prüft, ob

1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch im Wesentlichen entspricht,

2. der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgelegten Liste im Wesentlichen übereinstimmen,

3. der Film nicht § 19 widerspricht,

4. der Film den Anforderungen der §§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und 18 oder der §§ 16a, 17a und 18 entspricht.

(Text alte Fassung)

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Auszahlung des Darlehens nach § 32 Abs. 2 oder eines Teilbetrages davon der FFA 13 Kopien des Films auf digitalen Bildträgern zur Prüfung vorzulegen. Die FFA kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung des Darlehens nach § 32 Abs. 2 oder eines Teilbetrages davon der FFA 13 Kopien des Films auf digitalen Bildträgern zur Prüfung vorzulegen. 2 Die FFA kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)