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Änderung § 53b FFG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53b FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. FFGÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 53b FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 53b FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53b Projektförderung der Videowirtschaft | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die FFA kann Förderungshilfen für den Absatz von mit programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 bespielten Bildträgern gewähren, die in einem Filmtheater mit regelmäßigem Spielbetrieb vorgeführt wurden, und zwar | (Text neue Fassung) (1) 1 Die FFA kann Förderungshilfen für den Absatz von mit programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 bespielten Bildträgern gewähren, die in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb vorgeführt wurden, und zwar |
1. zur Abdeckung von Herausbringungskosten, 2. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen, 3. zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen, | |
4. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen, | 4. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen sowie von weiteren für Kinder und Jugendliche geeigneten Filmen, |
5. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte, 6. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern. 2 Bei Maßnahmen nach den Nummern 5 und 6 können auch deutsche Filmklassiker und in begrenztem Umfang auch ausländische Filme berücksichtigt werden. 3 Dabei muss die Werbung mit aktuellen deutschen Filmen im Mittelpunkt der Maßnahme stehen. (2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für den Absatz von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste. 2 Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 umfassen hierbei nur die Kosten für die Herausbringung einzelner Filme, nicht die Kosten für die technische Infrastruktur zur Bereitstellung der Filme zum Abruf. | |
(3) 1 § 32 Abs. 4 Satz 1 und § 53a Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. 2 Für Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 können bis zu 25 vom Hundert der nach § 67a Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. 3 Bei Interessenkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kinowirtschaft kann der Vorstand der FFA im Einzelfall der Entscheidung der zuständigen Unterkommission widersprechen und eine Entscheidung des Präsidiums herbeiführen. | (3) 1 § 32 Absatz 3 Satz 1 und § 53a Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend. 2 § 53a Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Zuschüsse an Videotheken für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 stets nur in Höhe von bis zu 100.000 Euro gewährt werden können. 3 Für Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 können bis zu 25 vom Hundert der nach § 67a Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. 4 Bei Interessenkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kinowirtschaft kann der Vorstand der FFA im Einzelfall der Entscheidung der zuständigen Unterkommission widersprechen und eine Entscheidung des Präsidiums herbeiführen. |
(4) 1 Im Rahmen der Darlehenstilgung zurückgezahlte Förderungsmittel werden auf Antrag als Zuschüsse zur Abdeckung der Herausbringungskosten eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen an die Förderungsempfängerin oder den Förderungsempfänger rückgewährt. 2 Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Rückzahlung der Förderungsmittel gestellt werden. 3 Näheres regelt eine Richtlinie des Verwaltungsrates. |
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