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Änderung § 56a FFG vom 01.01.2014

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§ 56a FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 56a FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56a Förderung von Videotheken


(Text neue Fassung)

§ 56a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die FFA gewährt Förderungshilfen

1. zur Modernisierung und Verbesserung von Videotheken sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient, sofern die Videotheken nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a des Strafgesetzbuches und § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes nicht ausschließlich Erwachsenen zugänglich sind,

2. zur Verwirklichung eines für Kinder und Jugendliche besonders geeigneten Angebots in Videotheken,

3. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Bereich der in Nummer 1 bezeichneten Videotheken,

4. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit der in Nummer 1 bezeichneten Videotheken,

5. zur Beratung von Videotheken.

(2) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 als Zuschuss gewähren. Darlehen können bis zu 50.000 Euro und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 100.000 Euro, mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt werden. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 dürfen höchstens 200.000 Euro und nach Absatz 1 Nr. 5 höchstens 2.500 Euro betragen. § 32 Abs. 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)