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Änderung § 5 FFG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. FFGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 5 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Präsidium | |
(1) Das Präsidium besteht aus neun Mitgliedern. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Vorsitz des Präsidiums ist der jeweilige Vorsitz des Verwaltungsrates. Je ein vom Deutschen Bundestag gewähltes und von der Bundesregierung benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehören dem Präsidium an. Je ein Mitglied des Präsidiums wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Filmtheater, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Verwaltungsrat berufenen Vertreter für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. | (Text neue Fassung) (2) Der Vorsitz des Präsidiums ist der jeweilige Vorsitz des Verwaltungsrates. Je ein vom Deutschen Bundestag und von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehören dem Präsidium an. Je ein Mitglied des Präsidiums wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Filmtheater, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Verwaltungsrat berufenen Vertreter für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitz. |
(3) Die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 Satz 3 gewählten Präsidiumsmitgliedes ruht, wenn und solange die der FFA geschuldeten Leistungen der Gruppe, aus der ein Mitglied gewählt wurde, nicht erbracht werden. | |
(4) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Es kann die Einberufung des Verwaltungsrates verlangen. (5) Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge mit dem Vorstand und seiner Stellvertretung. Der Vorsitz des Präsidiums vertritt die FFA beim Abschluss der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der FFA und dem Vorstand. Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung. (6) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Es beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. Ein Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigen. | (4) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Dies gilt auch für sein Handeln bei den Einrichtungen nach § 2 Abs. 2. Es kann die Einberufung des Verwaltungsrates verlangen. (5) Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge mit dem Vorstand und seinen Stellvertretungen. Der Vorsitz des Präsidiums vertritt die FFA beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der FFA und dem Vorstand. Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung. (6) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Es beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. Ein Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigen. |
(7) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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