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Änderung § 12 FFG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. FFGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 12 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Rechnungslegung | |
(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der FFA und deren Veränderungen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. Die Rechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Rechnungswesen der FFA hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Die Rechnungslegung umfasst entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht. Sie wird durch eine Kapitalflussrechnung ergänzt. | (Text neue Fassung) (2) Das Rechnungswesen der FFA hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Die Rechnungslegung umfasst entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht. |
(3) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer werden von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde auf Kosten und auf Vorschlag der FFA bestellt. Die Prüfung ist nach Richtlinien durchzuführen, die die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde erlässt. Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen. |
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