Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 FFG vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 5. FFGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des FFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 21 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 21 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Archivierung


(Text alte Fassung)

(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses Gesetzes geförderten Films ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie Kopie des Films in dem gedrehten Originalformat unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet ist.

(Text neue Fassung)

(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses Gesetzes geförderten Films ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet ist. Näheres regeln Bestimmungen des Bundesarchivs.

(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke der Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes verwahrt. Sie können für die filmkundliche Auswertung zur Verfügung gestellt werden.