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Änderung § 24 FFG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. FFGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 24 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Antrag | |
(Text alte Fassung) (1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1. (2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 23 Abs. 1 Satz 3 zu stellen. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA bis zum 31. Januar des Jahres, das auf die Erstaufführung des Referenzfilmes folgt, mitgeteilt hat, dass er Referenzfilmförderung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. (3) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der §§ 15, 16 und 18 nachzuweisen. | (Text neue Fassung) (1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. (2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 und § 23 Abs. 1 Satz 2 zu stellen. (3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm die Voraussetzungen des § 15 und der §§ 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 erfüllt. |
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