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Änderung § 25 FFG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. FFGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 25 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
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(Text alte Fassung) § 25 Zuerkennung, Auszahlung | (Text neue Fassung)§ 25 Zuerkennung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Förderungshilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen. (2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der Vorstand der FFA nach Maßgabe der Haushaltslage der FFA bis zu 70 vom Hundert des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen. | |
(3) Die FFA zahlt die Förderungshilfen aus, sobald nachgewiesen ist, dass die Förderungshilfen eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden. Bei Zweifeln über die Person des Auszahlungsempfängers kann die FFA den Betrag der Förderungshilfe in entsprechender Anwendung der §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen. (4) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderungshilfen soll mit Auflagen, die bis zur Auszahlung nachgeholt werden können, verbunden werden, um sicherzustellen, dass | (3) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderungshilfen ist mit Auflagen, die bis zur Auszahlung nachgeholt werden können, zu verbinden, um sicherzustellen, dass |
1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblichen Filmmiete vermietet wird, 2. die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater nicht von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, abhängig gemacht wird, 3. bei der Aufbringung der Herstellungskosten des neuen Films das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert wird, 4. der Hersteller im Rahmen der Durchführung des neuen Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigt, 5. der Hersteller eines neuen Films nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung der Rundfunkanstalt oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat, | |
6. der Hersteller bei einem Auslandsverkauf der Rechte an dem Referenzfilm oder dem nach § 32 geförderten Film einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt bei Nettoerlösen bis zu 1.500.000 Euro 1,5 vom Hundert. Erlöse über 1.500.000 Euro werden nicht berücksichtigt. | 6. der Hersteller für den neuen Film nachweist, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen zulassen, 7. der Hersteller für den neuen Film nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den in den Vereinbarungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen oder dort in Bezug genommenen Vertragsbedingungen zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Verwertungsrechte, 8. der Hersteller versichert, dass kein Auslandsverkauf der Rechte an dem Referenzfilm oder dem neuen Film stattfindet, oder der Hersteller nachweist, dass er bei einem solchen Auslandsverkauf einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet; der Beitrag beträgt 1,5 vom Hundert der Nettoerlöse. |
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