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Änderung § 29 FFG vom 01.01.2009
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§ 29 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 29 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Rückzahlung | |
(1) Der Hersteller ist zur Rückzahlung der Förderungshilfen verpflichtet, | |
(Text alte Fassung) 1. wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der den §§ 15, 16, 18 oder 19 nicht entspricht, | (Text neue Fassung) 1. wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der des § 28 Abs. 1 nicht entspricht, |
2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist, | |
3. wenn die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht eingehalten worden oder Auszahlungsvoraussetzungen nach § 26 nachträglich entfallen sind, | 3. wenn die nach § 25 Abs. 3 erteilten Auflagen nicht eingehalten worden oder Auszahlungshindernisse nach § 26 Abs. 2 nachträglich eingetreten sind, |
4. wenn der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat, | |
5. wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 vorliegen oder der durch eine Ausnahmeentscheidung nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 festgelegte Anteil des Herstellers nicht nachgewiesen wird. | 5. wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 vorliegen oder der durch eine Ausnahmeentscheidung nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 festgelegte Anteil des Herstellers nicht nachgewiesen wird. |
Ist der Film sowohl von der FFA als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Förderungseinrichtungen gefördert worden, erfolgt die Rückzahlung nach Nummer 5 entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge. (2) Die FFA darf den Rückzahlungsanspruch nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden; 2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen; 3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten. |
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