Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 30 FFG vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 5. FFGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des FFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 30 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 30 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Video- und Fernsehnutzungsrechte


(Text neue Fassung)

§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm- oder Absatzförderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten:

1. Die Sperrfrist für die Bildträgerauswertung beträgt sechs Monate nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung).

2. Die Sperrfrist für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt beträgt zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung.

3. Die Sperrfrist für die Auswertung durch Bezahlfernsehen beträgt 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.

4. Die Sperrfrist für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes Fernsehen beträgt 24 Monate nach regulärer Erstaufführung.

(2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers die in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen verkürzen. Die Sperrfristen können folgendermaßen durch Beschluss des Präsidiums verkürzt werden:

1. für die Bildträgerauswertung bis auf fünf Monate nach regulärer Erstaufführung,

2. für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung,

3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung,

4. für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes Fernsehen bis auf 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.

(3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Präsidium in Ausnahmefällen auf Antrag des Herstellers durch einstimmigen Beschluss die Sperrfristen folgendermaßen verkürzen:

1. für die Bildträgerauswertung bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung,

2. für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung,

3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung,

4. für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes Fernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung. Für Filme, die unter Mitwirkung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines Fernsehveranstalters des privaten Rechts hergestellt worden sind, kann in Ausnahmefällen die Sperrfrist auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzt werden.

(4) Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung des Präsidiums mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.

(5) Bei im besonderen öffentlichen und filmwirtschaftlichen Interesse liegenden Filmen mit besonders hohen Herstellungskosten (§ 34 Abs. 6) und überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters kann das Präsidium mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen eine Sperrfristverkürzung schon vor Drehbeginn beschließen.

(6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist der Förderungsbescheid zu widerrufen oder zurückzunehmen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.

(7) Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag des Förderungsberechtigten durch einstimmigen Beschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie regeln.

(8) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als Sperrfristverletzung.