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Änderung § 32 FFG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. FFGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 32 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 32 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Förderungshilfen | |
(Text alte Fassung) (1) Projektfilmförderung wird gewährt, wenn ein Filmvorhaben auf Grund des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste einen Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Dabei sollen in angemessenem Umfang auch Projekte von talentierten Nachwuchskräften berücksichtigt werden. (2) Als Förderungshilfen werden bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen bis zur Höhe von 250.000 Euro gewährt. Die Förderungshilfe kann bis zu 1.000.000 Euro betragen, wenn eine Gesamtwürdigung des Filmvorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten dies rechtfertigen. (3) Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, darunter in angemessenem Umfang auch solche, die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind, sowie solche, zu deren Durchführung in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigt werden. (4) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Vergabekommission die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Hat ein Antragsteller dreimal Förderungshilfen nach Absatz 2 erhalten, ohne dass wenigstens in einem Fall 30 vom Hundert nach § 39 zurückgezahlt worden sind, haben andere Antragsteller bei der Vergabe den Vorrang. (5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemeinschaftsproduktion verwirklicht werden sollen, sollen nur gefördert werden, wenn die Beteiligung nach § 15 Abs. 2 oder § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten. (6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein filmwirtschaftliches Abkommen besteht, können bei Verbürgung der Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel gesondert eine Förderungshilfe erhalten, die auch als Zuschuss zusätzlich zu einer Förderungshilfe gewährt werden kann. Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der FFA durch Rechtsverordnung die Art und Zahl der Filmvorhaben sowie die Art und Höhe der Förderungshilfe zu bestimmen. | (Text neue Fassung) (1) Projektfilmförderung kann gewährt werden, wenn ein Filmvorhaben einen programmfüllenden Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, darunter in angemessenem Umfang auch Projekte von talentierten Nachwuchskräften und Projekte, die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind. (2) Als Förderungshilfen für die Herstellung eines Films werden bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen von bis zu 1.000.000 Euro gewährt. Die Höhe der Förderungshilfe soll in angemessenem Verhältnis zur Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten stehen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung als gerechtfertigt erscheinen. (3) Als Förderungshilfen für die Fortentwicklung eines Drehbuchs können Zuschüsse von bis zu 30.000 Euro gewährt werden. § 50 Abs. 1, die §§ 51 und 52 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 gelten entsprechend. (4) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Vergabekommission die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Im Rahmen der Gesamtwürdigung können dabei insbesondere die Höhe der geleisteten Rückzahlungen des Antragstellers sowie die Zugangsmöglichkeit zu anderen Förderungsmitteln nach diesem Gesetz berücksichtigt werden. (5) § 31 gilt entsprechend für nach Absatz 2 geförderte Filme. (6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein filmwirtschaftliches Abkommen besteht, können bei Verbürgung der Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel gesondert eine Förderungshilfe erhalten, die auch als Zuschuss zusätzlich zu einer Förderungshilfe gewährt werden kann. Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der FFA durch Rechtsverordnung die Art und Zahl der Filmvorhaben sowie die Art und Höhe der Förderungshilfe zu bestimmen. |
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