Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 36 FFG vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. FFGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des FFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 36 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 36 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Förderungszusage


(Text alte Fassung)

(1) Die FFA kann auf Grund des Drehbuches, der Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finanzierungsplans die Gewährung der Förderungshilfe auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch nicht gesichert ist (Förderungszusage). Die Förderungszusage bedarf der Schriftform. § 33 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Förderungszusage erbracht worden ist oder die Voraussetzungen, unter denen die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind.

(Text neue Fassung)

(1) Die FFA kann auf Grund des Drehbuches, der Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finanzierungsplans die Gewährung von Förderungshilfen nach § 32 Abs. 2 auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch nicht gesichert ist (Förderungszusage).

(2) Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Förderungszusage erbracht worden ist oder die Voraussetzungen, unter denen die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Vorstand der FFA kann auf Antrag des Herstellers die Frist um jeweils sechs Monate verlängern.

(3) Die FFA kann auf Antrag des Herstellers für ein Filmvorhaben, für das Projektfilmförderung nach § 32 Abs. 2 beantragt wird, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förderung des Absatzes nach § 53a bis zu 150.000 Euro geben, wenn für das Projekt zum Zeitpunkt der Antragstellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers nachgewiesen wird.

(4) Die Förderungszusage bedarf der Schriftform.


 (keine frühere Fassung vorhanden)