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Änderung § 39 FFG vom 01.01.2009

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§ 39 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 39 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Rückzahlung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und soweit die Erträge des Herstellers aus der Verwertung des Films 20 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten übersteigen. Zunächst sind 10 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden. Übersteigen die Erträge des Herstellers 60 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten, sind 20 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden. Übersteigen die Erträge die im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten, vermindert um die Höhe des Darlehens, sind 50 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden. Übersteigen die Erträge des Herstellers 20 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten bei Filmen, bei denen außer von der FFA auch von Länderfilmförderungen Darlehen gewährt wurden, so sind die Tilgungen entsprechend dem Verhältnis der von der FFA und den Länderfilmförderungen gewährten Darlehen vorzunehmen. Die FFA kann bei einem Eigenanteil des Herstellers, der 20 vom Hundert übersteigt, günstigere Rückzahlungsbedingungen festlegen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und soweit die Erträge des Herstellers aus der Verwertung des Films mehr als 5 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten betragen. Die FFA kann bei einem Eigenanteil des Herstellers, der 5 vom Hundert übersteigt, günstigere Rückzahlungsbedingungen festlegen. Für die Tilgung der Darlehen sind 50 vom Hundert der dem Hersteller aus der Verwertung des Films zufließenden Erlöse zu verwenden, soweit nicht durch Vereinbarung zwischen der FFA und den Filmförderungseinrichtungen der Länder etwas anderes vereinbart ist. Wurde der Film von mehreren Förderungseinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderungsanteilen. In diesem Fall kann die FFA die Anerkennung von Kosten an die Bedingungen der beteiligten Förderungseinrichtungen der Länder anpassen.

(2) Das Darlehen ist ferner zurückzuzahlen, wenn

1. der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1 entspricht,

2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2 nicht nachgekommen ist,

3. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

4. die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 40 nicht nachgekommen ist,

6.
die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.



5. die Auflagen nach § 35 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 nicht erfüllt wurden.

(3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

(4) Der Hersteller kann verlangen, dass die nach Absatz 1 zurückgezahlten Mittel für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films an ihn rückgewährt werden. Auf die Verwendung der Mittel sind die für die Referenzfilmförderung geltenden Vorschriften, insbesondere § 28 Abs. 4, entsprechend anzuwenden.

(5) Fünf Jahre nach der Erstaufführung des Films erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung.



(4) Der Hersteller kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Rückzahlung der Förderungsmittel verlangen, dass die nach Absatz 1 zurückgezahlten Mittel für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films an ihn rückgewährt werden. Auf die Verwendung der Mittel sind die für die Referenzfilmförderung geltenden Vorschriften, insbesondere § 28 Abs. 4, entsprechend anzuwenden.

(5) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des Films erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung.