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Änderung § 48 FFG vom 01.01.2009

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§ 48 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 48 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Antrag


(Text alte Fassung)

(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt für eine Förderung nach § 47 Abs. 1 ist die Autorin oder der Autor gemeinsam mit dem Hersteller und für eine Förderung nach § 47 Abs. 3 der Hersteller.

(2)
Dem Antrag ist eine Beschreibung des Vorhabens (Kurzdarstellung mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen, für eine Förderung nach § 47 Abs. 3 das zu überarbeitende Drehbuch.

(Text neue Fassung)

(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.

(2)
Antragsberechtigt für eine Förderung nach § 47 Abs. 1 oder 2 sind Drehbuchautorinnen und Drehbuchautoren, wenn sie ihre Autorenschaft an mindestens zwei verfilmten Drehbüchern zu programmfüllenden Filmen nachweisen können, die in europäischen Filmtheatern ausgewertet worden sind. Drehbuchautorinnen oder Drehbuchautoren, die nicht die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, sind nur gemeinsam mit einem Hersteller im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 antragsberechtigt, wenn der Hersteller mindestens einen programmfüllenden Film hergestellt hat und dieser Film in deutschen Filmtheatern ausgewertet wurde.

(3)
Dem Antrag ist eine Beschreibung des nach § 47 Abs. 1 oder 2 zu fördernden Vorhabens beizufügen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)