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Änderung § 49 FFG vom 01.01.2009
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§ 49 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 49 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Auszahlung | |
(Text alte Fassung) Die Auszahlung der Förderungshilfe erfolgt zur Hälfte nach ihrer Zuerkennung, im Übrigen nach Prüfung und Abnahme des Drehbuches. | (Text neue Fassung) (1) Die Auszahlung der Förderungshilfe nach § 47 Abs. 1 und 2 erfolgt in bis zu vier Raten ab ihrer Zuerkennung entsprechend dem Fortschritt der Konzept- oder Drehbuchentwicklung. (2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu verweigern, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem anderen Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind. |
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