§ 52 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 52 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Rückzahlung | |
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben sind, | |
(Text alte Fassung) 2. der Antragsteller seiner Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist, | (Text neue Fassung) 2. der Antragsteller oder die Antragstellerin der Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 nicht nachgekommen ist, |
3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist, 4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist. (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. |