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Änderung § 53a FFG vom 01.01.2009

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§ 53a FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 53a FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53a Projektförderung


(Text neue Fassung)

§ 53a Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Verleih oder Vertrieb (Absatz) von Filmen im Sinne der §§ 15, 16 oder 16a gewähren, und zwar

1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen sowie im Ausnahmefall auch zur Abdeckung der für den Auslandsabsatz entstehenden Kopienkosten,

2. zur Herstellung von Kopien, zur Untertitelung von Kopien oder zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen für den Auslandsvertrieb sowie für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen,

2a.
für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,

3.
für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme,

4.
für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern,

5. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.

(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a werden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahlbar sein können, gewährt. Die Höchstbeträge für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1 betragen 600.000 Euro, für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 und 2a 150.000 Euro. Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 betragen die Höchstbeträge für Zuschüsse 100.000 Euro und Darlehen 300.000 Euro. Im Ausnahmefall kann durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Unterkommission statt eines Darlehens für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 auch ein Zuschuss bis zur Höhe von 200.000 Euro gewährt werden. Die Laufzeit des Darlehens beträgt bis zu fünf Jahre.

(3) Für Filmvorhaben, für die Projektfilmförderung beantragt wird, kann bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förderung des Absatzes bis zu 150.000 Euro gegeben werden, wenn für das Projekt im Zeitpunkt der Antragstellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers nachgewiesen wird.

(4) Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a nach der Leistungsfähigkeit des Antragstellers bemessen werden, muss aber mindestens 30 vom Hundert betragen.

(5) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.



(1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Verleih oder Vertrieb von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 gewähren, und zwar

1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen im Inland,

2. zur Herstellung von Kopien, zur Untertitelung von Kopien oder zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen sowie für Werbemaßnahmen für den Auslandsvertrieb,

3.
für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen,

4.
für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,

5.
für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme,

6.
für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.

(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 werden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahlbar sein können, gewährt. Die Höchstbeträge für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1 betragen 600.000 Euro, für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4.150.000 Euro. Die Laufzeit des Darlehens beträgt bis zu zehn Jahre. Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 betragen die Höchstbeträge für Darlehen 300.000 Euro. Im Ausnahmefall kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 statt eines Darlehens durch Beschluss der zuständigen Unterkommission mit einfacher Mehrheit ein Zuschuss von bis zu 100.000 Euro und durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Unterkommission ein Zuschuss von bis zu 300.000 Euro gewährt werden.

(3) Die FFA kann Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 5 auch für den Verleih und Vertrieb von Kurzfilmen (§ 14a Abs. 4) als Zuschuss bis zu 100.000 Euro gewähren.

(4) Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 nach der Leistungsfähigkeit des Antragstellers bemessen werden, muss aber mindestens 30 vom Hundert betragen.

(5) § 32 Abs. 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(Textabschnitt unverändert)

(6) Eine Förderung des Absatzes können im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel auch solche Filme erhalten, die nach § 32 Abs. 6 gefördert worden sind, sowie nach Maßgabe von zwischenstaatlichen Verleih-Abkommen auch andere Filme, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat hergestellt worden sind, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

vorherige Änderung

(7) Für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 können bis zu 20 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interessenkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kinowirtschaft führt der Vorstand der FFA im Einzelfall eine Entscheidung des Präsidiums herbei.



(7) Für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 können bis zu 25 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interessenkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kinowirtschaft kann der Vorstand der FFA im Einzelfall der Entscheidung der zuständigen Unterkommission widersprechen und eine Entscheidung des Präsidiums herbeiführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)