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Änderung § 57 FFG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 57 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. FFGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 57 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 57 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Antrag | |
(Text alte Fassung) (1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer ein Filmtheater oder eine Videothek betreibt. Im Falle des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und des § 56a Abs. 1 Nr. 4 sind die beteiligten Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. Auf nichtgewerbliche Veranstalter von entgeltlichen Filmvorführungen sind die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer in der Bundesrepublik Deutschland ein Filmtheater oder eine Videothek betreibt. Im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und des § 56a Abs. 1 Nr. 4 sind die beteiligten Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist außerdem die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Filmtheater im Inland. |
(2) Der Antrag muss eine Beschreibung des Vorhabens enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen. | |
(3) Anträge nach § 56 Abs. 2 und nach § 56a Abs. 2 können nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Haushaltsjahres mitgeteilt hat, dass er die Förderungshilfe in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. | |
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