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Änderung § 60 FFG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. FFGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 60 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 60 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Förderung von Forschung, Rationalisierung und Innovation | |
(1) Die FFA kann Förderungshilfen für die Forschung, Rationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem Gebiet gewähren. Förderungshilfen auf Grund dieser Vorschrift dürfen nur gewährt werden, wenn eine Förderung weder auf Grund einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes noch anderweitig aus öffentlichen Mitteln möglich ist. (2) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (3) § 32 Abs. 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3039/al16520-0.htm