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Änderung § 75 FFG vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 75 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 75 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 75 Beendigung der Filmförderung


(Text alte Fassung)

(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2008.

(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23 und 41 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2007 erstaufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53, 53a, 53b, 56, 56a und 59 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2008 gewährt.

(3) Anträge auf Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 müssen bis zum 31. März 2009 gestellt werden. Für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme müssen die Anträge bis zum 31. März 2012 gestellt werden. Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b, 56, 56a und 59 müssen bis zum 30. September 2008 gestellt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2013.

(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2012 erstaufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b, 56, 56a und 59 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2013 gewährt.

(3) Anträge auf Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 müssen bis zum 31. März 2014 gestellt werden. Für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme müssen die Anträge bis zum 31. März 2015 gestellt werden. Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b, 56, 56a und 59 müssen bis zum 30. September 2013 gestellt werden.

(4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von Förderungshilfen für programmfüllende Filme entschieden worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der FFA auf die Bundesrepublik Deutschland über. Der Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nimmt die verbleibenden Aufgaben der FFA wahr. Das verbleibende Vermögen ist für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)