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Änderung § 2 FFG vom 01.01.2014

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§ 2 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 2 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben der FFA


(1) Die FFA hat die Aufgabe,

1. Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films sowie zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen;

2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland einschließlich ihrer Beschäftigten zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung und zur Bekämpfung der Verletzung von urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechten sowie zur Filmbildung junger Menschen;

(Text alte Fassung)

3. die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;

4.
deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;

5.
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;

6.
die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;

7.
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken.

(2) Die FFA darf sich mit Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an anderen Einrichtungen beteiligen. Sie beteiligt sich insbesondere an der zentralen Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films sowie an dem Netzwerk für Film- und Medienkompetenz.

(3) Die FFA darf gegen Erstattung der Kosten Förderungsmaßnahmen für andere Filmförderungseinrichtungen durchführen. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben.

(Text neue Fassung)

3. die Digitalisierung des deutschen Filmerbes zu fördern;

4. die
internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;

5.
deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;

6.
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;

7.
die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;

8.
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken.

(2) 1 Die FFA darf sich mit Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an anderen Einrichtungen beteiligen. 2 Sie beteiligt sich insbesondere an der zentralen Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films sowie an dem Netzwerk für Film- und Medienkompetenz.

(3) 1 Die FFA darf gegen Erstattung der Kosten Förderungsmaßnahmen für andere Filmförderungseinrichtungen und branchennahe Einrichtungen durchführen. 2 Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben.

(4) Die FFA gewährt darüber hinaus Förderungshilfen nach Maßgabe des 2. Kapitels.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)