Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 68 FFG vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 68 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. FFGÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des FFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 68 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 68 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten


(1) Die Einnahmen der FFA sind unter Berücksichtigung des Vorwegabzuges gemäß den §§ 67a und 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 und 2 wie folgt zu verwenden:

1. 37 vom Hundert für die Referenzfilmförderung (§ 22),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. 8,5 vom Hundert für die Projektfilmförderung (§ 32),

(Text neue Fassung)

2. 8 vom Hundert für die Projektfilmförderung (§ 32),

3. 2 vom Hundert für die Förderung des Kurzfilms (§ 41),

4. 3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern (§ 47),

5. 8 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 2, 17,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 3, 4 und 5,

6. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. 12,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs,

8. 1,5 vom Hundert für die Förderung der Weiterbildung und sonstige Maßnahmen (§§ 59 und 60).




7. 14,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs.

(2) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Einnahmen sowie durch Minderausgaben frei werdende Mittel sind zu zwei Dritteln entsprechend der prozentualen Aufteilung in Absatz 1 und zu einem Drittel entsprechend der prozentualen Aufteilung in § 67a Abs. 1 zu verwenden.

vorherige Änderung

(3) Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden Mittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzuführen. Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums gemäß § 69.

(4) Für die Förderung gemäß § 32 Abs. 6 dürfen nicht mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 2 zuzuführen.

(5) Für die Förderung gemäß § 53a Abs. 6 dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 6 zuzuführen.



(3) 1 Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden Mittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzuführen. 2 Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums gemäß § 69.

(4) 1 Für die Förderung gemäß § 32 Absatz 5 dürfen nicht mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet werden. 2 Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 2 zuzuführen.

(5) 1 Für die Förderung gemäß § 53a Abs. 6 dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6 verwendet werden. 2 Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 6 zuzuführen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)