Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
3. Abschnitt - Filmförderungsgesetz (FFG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
| |
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
| |
1. Kapitel Filmförderungsanstalt
3. Abschnitt Satzung, Haushalt, Aufsicht
§ 10 Satzung, Geschäftsordnungen
(1) Die Satzung der FFA wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Der Beschluss wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder, gefasst. Die Satzung der FFA und die Geschäftsordnungen ihrer Organe bedürfen der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrates oder den an ihrer Stelle erschienenen Stellvertretungen Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass
- 1.
- den Mitgliedern der Kommissionen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sind, oder den an ihrer Stelle erschienenen Stellvertretungen Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt werden,
- 2.
- die Mitglieder der Vergabekommission oder die an ihrer Stelle tätig werdenden Stellvertretungen für die Prüfung von Anträgen eine Vergütung erhalten.
(3) Die Satzung regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes, das Rechnungswesen, die Rechnungslegung und die Prüfung der Rechnung der FFA.
§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung fest. Darin sind, nach Zweckbestimmung und Ansatz getrennt, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der FFA im kommenden Wirtschaftsjahr zu veranschlagen. Der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplanes rechtzeitig vorzulegen.
(2) Der Wirtschaftsplan ist sparsam und wirtschaftlich auszuführen. Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn die FFA zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Verpflichtung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der FFA begründet worden ist und für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Ist bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Rechnungslegung
(1) 1Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der FFA und deren Veränderungen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. 2Die Rechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen.
(2) 1Das Rechnungswesen der FFA hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. 2Die Rechnungslegung umfasst entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht.
(3) 1Die Rechnung wird auf Kosten der FFA durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. 2Die Prüfer werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes bestellt. 3Die Prüfung ist nach Richtlinien durchzuführen, die die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde erlässt. 4Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 13 Aufsicht
(1) Die FFA untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der FFA mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten.
(2) Die FFA ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.
(3) Kommt die FFA den ihr obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3039/b8384.htm