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4. Abschnitt - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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2. Kapitel Filmförderung

4. Abschnitt Kinoförderung

§ 56 Förderungshilfen



(1) 1Die FFA kann Förderungshilfen gewähren

1.
zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient und keine Maßnahme nach Satz 2 darstellt;

2.
zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Bereich der Kinos;

3.
für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Kinos;

4.
für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbe- oder Marketingmaßnahmen sowie für sonstige Maßnahmen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung geeignet erscheinen, die Wettbewerbsfähigkeit der Kinos insgesamt zu stärken und ihre flächendeckende Erhaltung zu sichern;

5.
zur Beratung von Kinos;

6.
zur Aufführung von Kurzfilmen (§ 14a Nr. 4) als Vorfilm im Kino;

7.
für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20.000 Einwohnern bestimmt sind.

2Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung kann bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Kommission durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass die FFA für die erstmalige technische Umstellung eines Kinos auf digitales Filmabspiel (Digitalisierung) zusätzlich zur Förderung nach Satz 1 Nr. 1 Förderungshilfen im Rahmen der nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mittel als Darlehen oder Zuschuss gewähren kann. 3Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist, dass ein offener technischer Standard gewährleistet und der Erlass der Rechtsverordnung notwendig ist, um eine flächendeckende Digitalisierung in Deutschland sicherzustellen.

(2) 1Die FFA gewährt Förderungshilfen an Kinos, die mindestens 5.000 Referenzpunkte erreichen. 2Die Referenzpunkte für die Förderung nach Satz 1 setzen sich folgendermaßen zusammen:

1.
Filmtheater, die mit dem Kinoprogrammpreis der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde ausgezeichnet wurden oder bei denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a und sonstigen Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz den 1,5-fachen Wert des Zuschauermarktanteils für den deutschen Film und Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz erreicht hat, erhalten einen Referenzpunkt pro Besucher oder Besucherin,

2.
Kinos, in denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a den doppelten Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr erreicht hat, erhalten zwei Referenzpunkte pro Besucher oder Besucherin.

3Die Förderungshilfen nach Satz 1 werden als Zuschuss für Maßnahmen nach Absatz 1 sowie für Werbemaßnahmen für deutsche und europäische Filme gewährt. 4Die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Kinos zueinander stehen. 5Die Förderungshilfe wird frühestens drei Monate nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ausgezahlt.

(3) 1Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Förderungshilfen zu mindestens 70 vom Hundert als zinsloses Darlehen und zu höchstens 30 vom Hundert als Zuschuss gewähren. 2Förderungshilfen für Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, werden abweichend von Satz 1 insgesamt als Zuschuss gewährt. 3Die Förderungshilfen nach den Sätzen 1 und 2 können bis zu 200.000 Euro und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350.000 Euro gewährt werden, im Fall von Darlehen jeweils mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren. 4Förderungshilfen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 werden als Zuschuss gewährt. 5Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen höchstens 200.000 Euro und nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 höchstens 5.000 Euro betragen.

(4) 1Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 können bis zu 2.000 Euro betragen. 2Dabei dürfen nicht mehr als 12,5 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden.

(5) 1Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Förderungshilfen als Zuschüsse gewähren. 2Sie regelt die näheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der Kinos sowie über die Anzahl der Kopien durch Richtlinie.

(6) 1Statt einer Förderungshilfe nach Absatz 3 Satz 1 kann die FFA einem Kino für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 einmalig bis zu 50 vom Hundert einer zum 1. Januar 2014 bei der FFA bestehenden Restschuld aus einem laufenden Darlehen für eine frühere Förderung erlassen, wenn das Kino

1.
bis zur Antragstellung das laufende Darlehen bisher regelmäßig getilgt hat,

2.
bei Antragstellung bereits 50 vom Hundert der laufenden Darlehensforderung bei der FFA getilgt hat,

3.
mit der Zahlung seiner Abgabe nach § 66 nicht im Rückstand ist und

4.
spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nach Satz 3 die geförderte Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durchführt.

2Die Höhe des Forderungserlasses nach Satz 1 darf die förderungsfähigen Kosten der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht übersteigen. 3Die FFA entscheidet durch Vorbescheid über den Forderungserlass nach Satz 1 dem Grunde nach und kann dabei festlegen, dass das Kino bis zum Nachweis der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 das laufende Darlehen mit reduzierter Rate tilgt. 4Der Vorbescheid nach Satz 3 wird unwirksam, wenn das Kino den Nachweis für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids erbringt.

(7) 1§ 32 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 2Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest, welche Kriterien bei der Auswahl der Projekte zu berücksichtigen sind.




§ 56a (aufgehoben)







§ 57 Antrag



(1) 1Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. 2Antragsberechtigt ist, wer in der Bundesrepublik Deutschland ein Kino betreibt. 3Im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind die beteiligten Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. 4Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist außerdem die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Kinos im Inland.

(2) 1Der Antrag auf Förderung nach § 56 Absatz 2 ist spätestens bis zum 15. März des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, auf welches sich der Förderantrag bezieht. 2Bei der Zuerkennung wird der Antrag jedoch nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. 3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.

(3) 1Der Antrag muss eine Beschreibung des Vorhabens enthalten. 2Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen.




§ 58 Auszahlung, Rückzahlung



(1) Förderungshilfen werden bedarfsgerecht ausgezahlt, wenn der Antragsteller die Gesamtkosten für die geförderte Maßnahme nachgewiesen hat.

(2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen, wenn der Antragsteller

1.
im Falle der Förderung nach § 56 die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 66 nicht erfüllt hat,

2.
bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn seit Eintritt des Versagungsgrundes mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(3) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn

1.
der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

2.
die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.

(4) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.