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5. Kapitel - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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5. Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 73 Übergangsregelungen



(1) 1Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2014 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Vorschriften abgewickelt. 2Förderungsmittel, die nach § 39 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013 zurückgezahlt worden sind, können nur bis zum 31. Dezember 2015 nach § 39 Absatz 4 abgerufen werden.

(2) Soweit Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3082) liefen, werden diese nach den bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Vorschriften fortgesetzt.

(3) 1Die Amtszeit des am 31. Dezember 2013 im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2014 berufenen Verwaltungsrates. 2Dies gilt entsprechend für die Vergabekommission und ihre Unterkommissionen.

(4) 1Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 1. Januar 2014 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. 2Anträge auf Kurzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 1. Januar 2014 fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat.

(5) Eine am 1. Januar 2014 bestehende Mitgliedschaft in der Vergabekommission oder einer Unterkommission wird bei der Wiederbenennung gemäß § 7 Absatz 3 oder § 8a Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt.

(6) Die nach § 25 Absatz 3 Nummer 8 an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films zu leistende Abgabe bemisst sich nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften, wenn der Film vor dem 1. Januar 2009 erstmals zum Vertrieb im Ausland angeboten wurde.

(7) 1Die §§ 67 und 67b in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes gelten mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004. 2Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt. 3Ergeben sich nach den in § 67 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der FFA nicht nachgefordert.

(8) Die §§ 20, 25 und 66a in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes gelten mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2009.

(9) Die Förderungsvoraussetzung des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für Filme, die bis zum 31. Dezember 2013 fertiggestellt wurden.




§ 74 (aufgehoben)







§ 75 Beendigung der Filmförderung



(1) 1Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2016. 2Die FFA legt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde spätestens zum 30. Juni 2015 einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Filmmarktes in Deutschland vor und veröffentlicht den Bericht.

(2) 1Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2015 erstaufgeführt worden ist. 2Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b und 56 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2016 gewährt.

(3) 1Anträge auf Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 müssen bis zum 31. März 2017 gestellt werden. 2Für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme müssen die Anträge bis zum 31. März 2019 gestellt werden. 3Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b und 56 müssen bis zum 30. September 2016 gestellt werden.

(4) 1Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von Förderungshilfen für programmfüllende Filme entschieden worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der FFA auf die Bundesrepublik Deutschland über. 2Der Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nimmt die verbleibenden Aufgaben der FFA wahr. 4Das verbleibende Vermögen ist für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden.




§ 76 (weggefallen)





§ 77 (Inkrafttreten)