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Änderung § 26 KVLG vom 01.01.2012
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§ 26 KVLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 26 KVLG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 | |
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung, nach Mehrlings- und Frühgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung, gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf | |
(Text alte Fassung) 1. den Ehegatten des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers, | (Text neue Fassung) 1. den Ehegatten oder Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers, |
2. die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen, 3. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden. |
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