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§ 2 - Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)
neugefasst durch B. v. 04.11.1996 BGBl. I S. 1649; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 2121-60-1-5 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 04.11.1990; FNA: 2121-60-1-5 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2 Bekanntmachung des Vorhabens
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Sind die mit den Genehmigungsanträgen vorzulegenden Unterlagen vollständig, so hat die für die Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage oder in den Gemeinden, in denen die beantragte Freisetzung erfolgen soll, verbreitet sind, öffentlich bekanntzumachen (Bekanntmachung).
Zitierungen von § 2 GenTAnhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GenTAnhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenTAnhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GenTAnhV Inhalt der Bekanntmachung
... In der Bekanntmachung nach § 2 ist 1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3048/a42961.htm