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§ 8 - Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)
neugefasst durch B. v. 04.11.1996 BGBl. I S. 1649; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 2121-60-1-5 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 04.11.1990; FNA: 2121-60-1-5 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 8 Wegfall des Erörterungstermins
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
- 1.
- Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind oder
- 2.
- die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
- 3.
- ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.
Zitierungen von § 8 GenTAnhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GenTAnhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenTAnhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 GenTAnhV Schriftliches Verfahren
... §§ 6 bis 10 gelten nicht für ...
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