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Änderung § 2 BinSchÜbertragungsV vom 04.06.2016
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§ 2 BinSchÜbertragungsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 2 BinSchÜbertragungsV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 34 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Lotsenentgelte | |
(Text alte Fassung) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest wird ermächtigt, die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen durch Rechtsverordnung nach § 3b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen festzusetzen. | (Text neue Fassung) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen durch Rechtsverordnung nach § 3b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen festzusetzen. |
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