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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlassen von Rechtsverordnungen im Bereich der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung - BinSchÜbertragungsV)

Artikel 1 V. v. 18.12.2002 BGBl. I S. 4580; zuletzt geändert durch Artikel 34 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9500-3-12 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 1 Eder- und Diemeltalsperre



Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes für die Eder- und die Diemeltalsperre Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 auch in Verbindung mit Abs. 7 zu erlassen.




§ 2 Lotsenentgelte



Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen durch Rechtsverordnung nach § 3b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen festzusetzen.



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