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III. - Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz (BKnEG)
G. v. 28.07.1969 BGBl. I S. 974; zuletzt geändert durch Artikel 302 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.1969; FNA: 822-12 Knappschaftsversicherung
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Geltung ab 01.08.1969; FNA: 822-12 Knappschaftsversicherung
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Artikel 4 Übergangs- und Schlußvorschriften
III. Überleitungsvorschriften
§ 17
(1) Bis zum Ablauf der vierten Wahlperiode der nach dem Selbstverwaltungsgesetz gewählten Organe gilt folgende Übergangsregelung:
- a)
- Die Vertreterversammlung der Bundesknappschaft ist aus den Mitgliedern der Vertreterversammlungen der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung zu bilden. Sie besteht aus 60 Mitgliedern, davon entfallen
auf die Vertreter der versicherten Angestellten 8 Mitglieder
auf die Vertreter der Arbeitgeber 20 Mitglieder.
Die Vertreter der Arbeiter, der Angestellten und der Arbeitgeber aller Vertreterversammlungen wählen je für sich getrennt die auf sie entfallenden Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesknappschaft auf Grund von Vorschlagslisten.
- b)
- Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand der Bundesknappschaft. Der Vorstand besteht aus 30 Mitgliedern.
- c)
- Die Vertreterversammlung einer Sektion ist aus den Mitgliedern der Vertreterversammlungen der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung zu bilden, die ihren Wohnsitz im Bereich der Sektion haben. Die Vertreterversammlung der Sektion wählt den Vorstand der Sektion.
(2) Die Organe der Bundesknappschaft sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.
(3) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands der Bundesknappschaft wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.
§ 18
Der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften nimmt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Aufgaben der Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesknappschaft bis zu deren Ernennung nach § 157 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes wahr.
§ 19
Die Bundesknappschaft hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die erforderlichen autonomen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten die autonomen Vorschriften der bisherigen Knappschaften in ihren Bereichen weiter. Werden bis zur Bildung der Vertreterversammlung der Bundesknappschaft Änderungen der in Satz 2 genannten autonomen Vorschriften erforderlich, so sind diese von den bisherigen Organen der Träger der Knappschaftsversicherung als Organe der Bundesknappschaft für ihren bisherigen Bereich zu beschließen. § 154 Abs. 3 Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt.
§ 20
Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß § 147 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und für die Rechnungsprüfung die Vorschriften des Haushaltsrechts des Bundes und für die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung die für die Träger der sozialen Krankenversicherung maßgeblichen Vorschriften entsprechend.
§ 21
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Personalräte der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung bleiben bis zur Neuwahl nach Absatz 2 im Amt.
(2) Bis zur Wahl einer Stufenvertretung nach den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477), die bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet sein muß, wird ein Hauptpersonalrat wie folgt gebildet:
- a)
- Die Zahl der Mitglieder des Hauptpersonalrats richtet sich nach den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes.
- b)
- Die Zusammensetzung des Hauptpersonalrats richtet sich nach dem zahlenmäßigen Anteil der Beschäftigten der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung an der Gesamtpersonalstärke der Bundesknappschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes; dabei ist jeder bisherige Träger der Knappschaftsversicherung und die bisherige Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften mit mindestens einem Mitglied zu berücksichtigen.
- c)
- Die einzelnen Mitglieder des Hauptpersonalrats und eine entsprechende Anzahl von persönlichen Stellvertretern werden durch Beschluß der Personalräte aller Dienststellen der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung einschließlich der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften entsandt. Dabei müssen die Gruppen der Beamten, der Angestellten und der Arbeiter anteilmäßig vertreten sein.
§ 22
Soweit in diesem oder anderen Gesetzen auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 23
(aufgehoben)
§ 24
Artikel 2 § 5 Nr. 3 ist auch auf Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte anzuwenden, bei denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist. Soweit sich hierdurch für sie oder ihre Hinterbliebenen eine höhere Versorgung ergibt, sind die höheren Versorgungsbezüge vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an zu zahlen.
§ 25
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 26
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft.
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