(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Tierpfleger und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis
nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.