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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin (TierpflMstrV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.1990 BGBl. I S. 1404; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 513
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 806-21-7-37 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Tierpflegemeister/zur Tierpflegemeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, um als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich die Verantwortung für die Verwirklichung der tierpflegerischen, wirtschaftlichen und sozialen Zielsetzungen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Tier- und Artenschutzes zu tragen und folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.
Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel;

2.
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tierpflegerischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Überwachen des Arbeitsablaufes und Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit übergeordneten Stellen, anderen Betriebsbereichen und der Arbeitnehmervertretung; berufliche Bildung der Mitarbeiter;

3.
Disponieren von Betriebsmitteln und Vorbereiten von Aufträgen; Mitwirken bei der Bauplanung und -ausführung; Vorprüfen von Rechnungen und Belegen; Sicherstellen der für einen ordnungsgemäßen Arbeits- und Betriebsablauf erforderlichen Kontrollen;

4.
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen und Personen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin.


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Tierpfleger und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis

nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in

1.
einen fachübergreifenden Teil,

2.
einen fachtheoretischen Teil,

3.
einen fachpraktischen Teil,

4.
einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung wird nach Wahl des Prüfungsteilnehmers im fachtheoretischen Teil und im fachpraktischen Teil in den Bereichen Haus- und Versuchstierpflege oder Zootierpflege unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung, der Art der gehaltenen Tiere und der unterschiedlichen Haltungsformen sowie der technischen, baulichen und hygienischen Voraussetzungen durchgeführt.

(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.


§ 4 Fachübergreifender Teil



(1) Im fachübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
aus der Volkswirtschaftslehre:

a)
Produktionsformen,

b)
Wirtschaftssysteme,

c)
nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,

d)
nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft,

2.
aus der Betriebswirtschaftslehre:

a)
Betriebsorganisation:

aa)
Aufbauorganisation,

bb)
Arbeitsplanung,

cc)
Arbeitssteuerung,

dd)
Arbeitskontrolle,

b)
Organisations- und Informationstechniken,

c)
Kostenrechnung.

(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
aus dem Grundgesetz:

a)
Grundrechte,

b)
Gesetzgebung,

c)
Rechtsprechung,

2.
aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a Arbeitsvertragsrecht,

 
b)
Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,

c)
Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,

d)
Tarifvertragsrecht,

e)
Sozialversicherungsrecht,

3.
Umweltschutzrecht.

(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a)
Entwicklungsprozeß des einzelnen,

b)
Gruppenverhalten,

2.
Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:

a)
Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b)
Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,

c)
Führungsgrundsätze,

3.
Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:

a)
Rolle des Meisters,

b)
Kooperation und Kommunikation,

c)
Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.

(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.


§ 5 Fachtheoretischer Teil



(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Biologie der Tiere, Zucht und Aufzucht,

2.
Tierverhalten, Umweltgestaltung, Tierhaltung und -versorgung,

3.
Tierkrankheiten und Gegenmaßnahmen,

4.
Arbeitssicherheit und Umweltschutz,

5.
Betriebsorganisation in der Tierhaltung,

6.
Fachbezogene Rechtsvorschriften.

(2) Im Prüfungsfach "Biologie der Tiere, Zucht und Aufzucht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über Grundkenntnisse der Systematik, Anatomie und Physiologie verfügt, über die Aufzucht von Jungtieren Auskunft geben kann sowie Kenntnisse über die Zucht von Tieren besitzt und Verständnis für biologische Zusammenhänge hat. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Systematische Gliederung des Tierreiches,

2.
Grundlagen der Anatomie und Physiologie, insbesondere über den Bewegungsapparat, die Atmungs- und Kreislauforgane, die Organe für die Nahrungsaufnahme, Verdauung und Ausscheidung, die Geschlechtsorgane, die äußere Haut und ihre Bildungen, die Milchdrüse, die Steuerung der Lebensvorgänge,

3.
Zucht von Tieren, insbesondere Vererbung und Züchtungsmethodik,

4.
Fortpflanzung und Geburt,

5.
Aufzucht von Jungtieren einschließlich mutterlose Aufzucht,

6.
Wildtierarten, Haustierrassen, Versuchstierarten und -stämme.

(3) Im Prüfungsfach "Tierverhalten, Umweltgestaltung, Tierhaltung und -versorgung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über Kenntnisse im artgerechten Umgang mit Tieren verfügt, über Eigenarten von Tieren Auskunft geben kann und die verschiedenen Haltungsformen und Versorgungsmaßnahmen kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Verhaltenslehre, Normalverhalten von Tieren und Verhaltensabweichungen,

2.
artspezifische Anforderungen an die Umwelt; Haltungsformen sowie bauliche und technische Einrichtungen,

3.
Pflegemaßnahmen und Pflegehilfsmittel,

4.
Grundlagen der Tierernährung und Futtermittelkunde sowie wirtschaftlicher Einsatz von Futtermitteln,

5.
artgerechte Futterzubereitung sowie Fütterungs- und Tränkmethoden.

(4) Im Prüfungsfach "Tierkrankheiten und Gegenmaßnahmen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über Möglichkeiten der Übertragung von Krankheitserregern einschließlich Parasiten sowie über die Entstehung anderer Krankheiten Auskunft geben kann und Maßnahmen der Behandlung im Rahmen tierärztlicher Anweisungen und der Krankheitsvorbeugung kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Häufige Tierkrankheiten und ihre Ursachen,

2.
Verlauf von Krankheiten sowie Durchführung von Behandlungen und Notfallmaßnahmen nach tierärztlicher Anleitung und Anweisung,

3.
allgemeine Hygienemaßnahmen zur Abwehr von Krankheiten,

4.
Einsatzmöglichkeiten von Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsmitteln und -geräten,

5.
Haltung und Pflege von infektionsverdächtigen und infizierten Tieren, von keimfreien, gezielt assoziierten und spezifiziert pathogenfreien Tieren sowie von Tieren in der prä- und postoperativen Phase, Mithilfe beim Tierexperiment,

6.
Bau und Funktion von Beobachtungsstationen einschließlich Quarantäne.

(5) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit und Umweltschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über Kenntnisse möglicher Gefahren beim Umgang mit Tieren, technischen Einrichtungen und gefährlichen Stoffen verfügt sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden und Maßnahmen zur ersten Versorgung von Mensch und Tier kennt. Er soll in der Lage sein, die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Einschlägige Unfallverhütungsvorschriften und Vorschriften der Arbeitssicherheit,

2.
persönliche Schutzausrüstungen und besondere Sicherheitsmaßnahmen,

3.
Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen,

4.
Umgang mit gefährlichen und giftigen Tieren,

5.
Umgang mit gefährlichen Stoffen,

6.
Maßnahmen zur ersten Versorgung von Mensch und Tier,

7.
Wasser- und Luftreinhaltung, Abfallbeseitigung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte.

(6) Im Prüfungsfach "Betriebsorganisation in der Tierhaltung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die innerbetrieblichen Zusammenhänge und organisatorischen Abläufe kennt und über Kenntnisse der in den Tierhaltungsbereichen eingesetzten Betriebs- und Hilfsmittel verfügt. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Organisation von Tierhaltungsbereichen und Datenerfassung,

2.
Einsatz des Tierpflegepersonals, Aufsichtsdienst in den Tierhaltungsbereichen, Lohn- und Gehaltsabrechnung,

3.
tiergerechte Gestaltung von Tierräumen und Nebenräumen sowie sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte,

4.
Lagerhaltung in bezug auf Bedarf, Qualität und Preis,

5.
wirtschaftlicher Einsatz technischer Geräte, Maschinen und Anlagen in der Tierhaltung.

(7) Im Prüfungsfach "Fachbezogene Rechtsvorschriften" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen Aufgabenbereich notwendigen Vorschriften kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Nationales und internationales Tierschutzrecht und einschlägiges Gesundheitsrecht, insbesondere Tierschutzgesetz, Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), Tierseuchengesetz und einschlägige Rechtsverordnungen, Transportbestimmungen, Tierkaufsrecht sowie das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

2.
Bestimmungen zum Umweltschutz, insbesondere zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte, Abfallbeseitigung und -verwertung, Vermeidung von Luftverschmutzungen, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie Reinhaltung von Grund- und Oberflächenwasser,

3.
Natur- und Artenschutz, insbesondere Washingtoner Artenschutzübereinkommen, Bundesnaturschutzgesetz und andere einschlägige Gesetze und Bestimmungen,

4.
Futtermittelrecht.

(8) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Prüfungsdauer beträgt je Prüfungsfach mindestens 1 Stunde, höchstens jedoch insgesamt 7,5 Stunden.

(9) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.




Fachtheoretischer Teil

§ 6 Fachpraktischer Teil



(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Tierbestimmung, -haltung, -pflege und -versorgung,

2.
Tierbeurteilung und -kennzeichnung sowie Züchtungsmethodik,

3.
Tiertransport und -versand, Raum- und Materialhygiene,

4.
Betriebstechnik,

5.
Mithilfe bei tierärztlichen Maßnahmen.

(2) Im Prüfungsfach "Tierbestimmung, -haltung, -pflege und -versorgung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er eine größere Anzahl von Tieren bestimmen, mit ihnen umgehen und sie artgerecht halten, pflegen und versorgen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Bestimmen von Wildtierarten, Haustierrassen, Versuchstierarten und -stämmen,

2.
Kontaktaufnahme zu Tieren, Umgang mit und Fixierung von Tieren,

3.
Versorgen und Pflegen von Tieren einschließlich Futterzubereitung,

4.
Unterscheiden, Beurteilen und Lagern von Futtermitteln,

5.
Vorbereiten und Beurteilen von Tierräumen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren nach Art, Größe, Belegungsdichte, Klima- und Witterungsfaktoren unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorkehrungen und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,

6.
Maßnahmen zur Betreuung trächtiger Tiere, zur Hilfeleistung bei Geburten sowie zur Aufzucht von Jungtieren,

7.
Durchführen und Überwachen von Maßnahmen nach tierärztlicher Anleitung und Anweisung.

(3) Im Prüfungsfach "Tierbeurteilung und -kennzeichnung sowie Züchtungsmethodik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Tiere kennzeichnen und ihren Gesamtzustand sowie die Eignung für die Zucht beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Wiegen und Messen von Tieren sowie Beurteilen des körperlichen und gesundheitlichen Zustandes und ihres Verhaltens,

2.
unterschiedliche Kennzeichnungsarten und -hilfsmittel,

3.
Geschlechtsbestimmung, Auswahl des Paarungspartners unter dem Gesichtspunkt spezifischer Merkmale und Zuchtziele sowie Feststellen der Paarungsbereitschaft,

4.
Verpaarungsmethoden und Überwachung der Paarung,

5.
Protokollieren, Registrieren, Aufbereiten und Auswerten von Daten.

(4) Im Prüfungsfach "Tiertransport und -versand, Raum- und Materialhygiene" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Benutzung tiergerechter Hilfsmittel die Vorbereitung und den Ablauf von Tiertransporten und die Raum- und Materialhygiene sicherstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Auswahl geeigneter Transportmittel und -wege sowie Versendungsarten,

2.
tierschutz- und artgerechtes Vorbereiten und Einfangen von Tieren, Einsetzen in das Transportmittel und Überwachen des Tiertransportes,

3.
Abwicklung des Tierversandes unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und anderer Bestimmungen,

4.
Vorbereiten der Annahme, der Eingewöhnung und der Quarantäne von Neuzugängen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und anderer Bestimmungen,

5.
Vorbereiten, Einleiten und Beurteilen von Hygienemaßnahmen einschließlich Schädlingsbekämpfung in den Tierräumen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Materialien für die Tierhaltung,

6.
Sicherstellung von Tierkörpern.

(5) Im Prüfungsfach "Betriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mit Geräten, Maschinen und Anlagen des Betriebes umgehen, deren Einsatzbereiche im Hinblick auf eine dauerhafte, zweckentsprechende und sichere Verwendung beurteilen und Störungen feststellen sowie deren Beseitigung veranlassen kann. Er soll Unfallgefahren erkennen und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit ergreifen. Dabei soll er Verständnis für die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge nachweisen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Einsatz und Überwachung von technischen Geräten, Maschinen und Anlagen, insbesondere für Klima, Reinigung, Desinfektion und Sterilisation, Ver- und Entsorgung, Abfall- und Tierkörperbeseitigung, Lagerhaltung, Sicherheit und Transport unter Beachtung der Schutzvorschriften,

2.
Auswahl und Einsatz von Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Tieren,

3.
Verhalten bei technischen Störungen und Unfällen,

4.
Planung, Beschaffung, Einsatz und Rentabilität von Betriebsmitteln,

5.
Materialdisposition in bezug auf Preis, Menge, Lieferzeiten, Verbrauch und Vorratshaltung,

6.
Abrechnung und Inventur.

(6) Im Prüfungsfach "Mithilfe bei tierärztlichen Maßnahmen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Kenntnisse über tierärztliche Geräte und Instrumente hat und bei tierärztlichen Maßnahmen mitwirken kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Vorbereiten und Bereitstellen von Geräten, Instrumenten und Materialien,

2.
Fixierung und Mithilfe bei Immobilisation und Narkose,

3.
Mithilfe bei tierärztlichen Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffen,

4.
Prä- und postoperative Versorgung von Tieren,

5.
Protokollieren, Registrieren und Eingeben von Daten und Ergebnissen.

(7) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern wird in Form von praktischen Tätigkeiten durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer mindestens 1 Stunde, höchstens jedoch insgesamt 6 Stunden.


Fachpraktischer Teil

§ 7 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil



(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

1.
Allgemeine Grundlagen:

a)
Gründe für die betriebliche Ausbildung,

b)
Einflußgrößen auf die Ausbildung,

c)
rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

d)
Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

e)
Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2.
Planung der Ausbildung:

a)
Ausbildungsberufe,

b)
Eignung des Ausbildungsbetriebes,

c)
Organisation der Ausbildung,

d)
Abstimmung mit der Berufsschule,

e)
Ausbildungsplan,

f)
Beurteilungssystem;

3.
Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

a)
Auswahlkriterien,

b)
Einstellung, Ausbildungsvertrag,

c)
Eintragungen und Anmeldungen,

d)
Planen der Einführung,

e)
Planen des Ablaufs der Probezeit;

4.
Ausbildung am Arbeitsplatz:

a)
Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

b)
Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

c)
Praktische Anleitung,

d)
Fördern aktiven Lernens,

e)
Fördern von Handlungskompetenz,

f)
Lernerfolgskontrollen,

g)
Beurteilungsgespräche;

5.
Förderung des Lernprozesses:

a)
Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

b)
Sichern von Lernerfolgen,

c)
Auswerten der Zwischenprüfungen,

d)
Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,

e)
Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,

f)
Kooperation mit externen Stellen;

6.
Ausbildung in der Gruppe:

a)
Kurzvorträge,

b)
Lehrgespräche,

c)
Moderation,

d)
Auswahl und Einsatz von Medien,

e)
Lernen in Gruppen,

f)
Ausbildung in Teams;

7.
Abschluß der Ausbildung:

a)
Vorbereitung auf Prüfungen,

b)
Anmelden zur Prüfung,

c)
Erstellen von Zeugnissen,

d)
Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,

e)
Fortbildungsmöglichkeiten,

f)
Mitwirkung an Prüfungen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.

(3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.


§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.

(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden.


§ 9 Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer im fachübergreifenden, im fachtheoretischen Teil sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteils und in allen Fächern des fachpraktischen Prüfungsteils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens je einem Prüfungsfach der Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 bis 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.


§ 10 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.


§ 11 Übergangsvorschriften



(1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. April 1999 geltenden Vorschriften ablegen.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.


Anlage (zu § 9 Abs. 3)



(Muster siehe BGBl. I 1990 S. 1411 - 1413)