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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin (TierpflMstrV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.1990 BGBl. I S. 1404; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 513
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 806-21-7-37 Berufliche Bildung
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§ 6 Fachpraktischer Teil



(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Tierbestimmung, -haltung, -pflege und -versorgung,

2.
Tierbeurteilung und -kennzeichnung sowie Züchtungsmethodik,

3.
Tiertransport und -versand, Raum- und Materialhygiene,

4.
Betriebstechnik,

5.
Mithilfe bei tierärztlichen Maßnahmen.

(2) Im Prüfungsfach "Tierbestimmung, -haltung, -pflege und -versorgung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er eine größere Anzahl von Tieren bestimmen, mit ihnen umgehen und sie artgerecht halten, pflegen und versorgen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Bestimmen von Wildtierarten, Haustierrassen, Versuchstierarten und -stämmen,

2.
Kontaktaufnahme zu Tieren, Umgang mit und Fixierung von Tieren,

3.
Versorgen und Pflegen von Tieren einschließlich Futterzubereitung,

4.
Unterscheiden, Beurteilen und Lagern von Futtermitteln,

5.
Vorbereiten und Beurteilen von Tierräumen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren nach Art, Größe, Belegungsdichte, Klima- und Witterungsfaktoren unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorkehrungen und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,

6.
Maßnahmen zur Betreuung trächtiger Tiere, zur Hilfeleistung bei Geburten sowie zur Aufzucht von Jungtieren,

7.
Durchführen und Überwachen von Maßnahmen nach tierärztlicher Anleitung und Anweisung.

(3) Im Prüfungsfach "Tierbeurteilung und -kennzeichnung sowie Züchtungsmethodik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Tiere kennzeichnen und ihren Gesamtzustand sowie die Eignung für die Zucht beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Wiegen und Messen von Tieren sowie Beurteilen des körperlichen und gesundheitlichen Zustandes und ihres Verhaltens,

2.
unterschiedliche Kennzeichnungsarten und -hilfsmittel,

3.
Geschlechtsbestimmung, Auswahl des Paarungspartners unter dem Gesichtspunkt spezifischer Merkmale und Zuchtziele sowie Feststellen der Paarungsbereitschaft,

4.
Verpaarungsmethoden und Überwachung der Paarung,

5.
Protokollieren, Registrieren, Aufbereiten und Auswerten von Daten.

(4) Im Prüfungsfach "Tiertransport und -versand, Raum- und Materialhygiene" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Benutzung tiergerechter Hilfsmittel die Vorbereitung und den Ablauf von Tiertransporten und die Raum- und Materialhygiene sicherstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Auswahl geeigneter Transportmittel und -wege sowie Versendungsarten,

2.
tierschutz- und artgerechtes Vorbereiten und Einfangen von Tieren, Einsetzen in das Transportmittel und Überwachen des Tiertransportes,

3.
Abwicklung des Tierversandes unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und anderer Bestimmungen,

4.
Vorbereiten der Annahme, der Eingewöhnung und der Quarantäne von Neuzugängen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und anderer Bestimmungen,

5.
Vorbereiten, Einleiten und Beurteilen von Hygienemaßnahmen einschließlich Schädlingsbekämpfung in den Tierräumen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Materialien für die Tierhaltung,

6.
Sicherstellung von Tierkörpern.

(5) Im Prüfungsfach "Betriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mit Geräten, Maschinen und Anlagen des Betriebes umgehen, deren Einsatzbereiche im Hinblick auf eine dauerhafte, zweckentsprechende und sichere Verwendung beurteilen und Störungen feststellen sowie deren Beseitigung veranlassen kann. Er soll Unfallgefahren erkennen und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit ergreifen. Dabei soll er Verständnis für die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge nachweisen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Einsatz und Überwachung von technischen Geräten, Maschinen und Anlagen, insbesondere für Klima, Reinigung, Desinfektion und Sterilisation, Ver- und Entsorgung, Abfall- und Tierkörperbeseitigung, Lagerhaltung, Sicherheit und Transport unter Beachtung der Schutzvorschriften,

2.
Auswahl und Einsatz von Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Tieren,

3.
Verhalten bei technischen Störungen und Unfällen,

4.
Planung, Beschaffung, Einsatz und Rentabilität von Betriebsmitteln,

5.
Materialdisposition in bezug auf Preis, Menge, Lieferzeiten, Verbrauch und Vorratshaltung,

6.
Abrechnung und Inventur.

(6) Im Prüfungsfach "Mithilfe bei tierärztlichen Maßnahmen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Kenntnisse über tierärztliche Geräte und Instrumente hat und bei tierärztlichen Maßnahmen mitwirken kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Vorbereiten und Bereitstellen von Geräten, Instrumenten und Materialien,

2.
Fixierung und Mithilfe bei Immobilisation und Narkose,

3.
Mithilfe bei tierärztlichen Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffen,

4.
Prä- und postoperative Versorgung von Tieren,

5.
Protokollieren, Registrieren und Eingeben von Daten und Ergebnissen.

(7) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern wird in Form von praktischen Tätigkeiten durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer mindestens 1 Stunde, höchstens jedoch insgesamt 6 Stunden.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TierpflMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierpflMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TierpflMstrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 8 TierpflMstrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, ...