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Änderung § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 26.10.2007
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.10.2007 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2007 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2461 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Fachtheoretischer Teil | |
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Biologie der Tiere, Zucht und Aufzucht, 2. Tierverhalten, Umweltgestaltung, Tierhaltung und -versorgung, 3. Tierkrankheiten und Gegenmaßnahmen, 4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz, 5. Betriebsorganisation in der Tierhaltung, 6. Fachbezogene Rechtsvorschriften. (2) Im Prüfungsfach 'Biologie der Tiere, Zucht und Aufzucht' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über Grundkenntnisse der Systematik, Anatomie und Physiologie verfügt, über die Aufzucht von Jungtieren Auskunft geben kann sowie Kenntnisse über die Zucht von Tieren besitzt und Verständnis für biologische Zusammenhänge hat. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Systematische Gliederung des Tierreiches, 2. Grundlagen der Anatomie und Physiologie, insbesondere über den Bewegungsapparat, die Atmungs- und Kreislauforgane, die Organe für die Nahrungsaufnahme, Verdauung und Ausscheidung, die Geschlechtsorgane, die äußere Haut und ihre Bildungen, die Milchdrüse, die Steuerung der Lebensvorgänge, 3. Zucht von Tieren, insbesondere Vererbung und Züchtungsmethodik, 4. Fortpflanzung und Geburt, 5. Aufzucht von Jungtieren einschließlich mutterlose Aufzucht, 6. Wildtierarten, Haustierrassen, Versuchstierarten und -stämme. (3) Im Prüfungsfach 'Tierverhalten, Umweltgestaltung, Tierhaltung und -versorgung' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über Kenntnisse im artgerechten Umgang mit Tieren verfügt, über Eigenarten von Tieren Auskunft geben kann und die verschiedenen Haltungsformen und Versorgungsmaßnahmen kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Verhaltenslehre, Normalverhalten von Tieren und Verhaltensabweichungen, 2. artspezifische Anforderungen an die Umwelt; Haltungsformen sowie bauliche und technische Einrichtungen, 3. Pflegemaßnahmen und Pflegehilfsmittel, 4. Grundlagen der Tierernährung und Futtermittelkunde sowie wirtschaftlicher Einsatz von Futtermitteln, 5. artgerechte Futterzubereitung sowie Fütterungs- und Tränkmethoden. (4) Im Prüfungsfach 'Tierkrankheiten und Gegenmaßnahmen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über Möglichkeiten der Übertragung von Krankheitserregern einschließlich Parasiten sowie über die Entstehung anderer Krankheiten Auskunft geben kann und Maßnahmen der Behandlung im Rahmen tierärztlicher Anweisungen und der Krankheitsvorbeugung kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Häufige Tierkrankheiten und ihre Ursachen, 2. Verlauf von Krankheiten sowie Durchführung von Behandlungen und Notfallmaßnahmen nach tierärztlicher Anleitung und Anweisung, 3. allgemeine Hygienemaßnahmen zur Abwehr von Krankheiten, 4. Einsatzmöglichkeiten von Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsmitteln und -geräten, 5. Haltung und Pflege von infektionsverdächtigen und infizierten Tieren, von keimfreien, gezielt assoziierten und spezifiziert pathogenfreien Tieren sowie von Tieren in der prä- und postoperativen Phase, Mithilfe beim Tierexperiment, 6. Bau und Funktion von Beobachtungsstationen einschließlich Quarantäne. (5) Im Prüfungsfach 'Arbeitssicherheit und Umweltschutz' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über Kenntnisse möglicher Gefahren beim Umgang mit Tieren, technischen Einrichtungen und gefährlichen Stoffen verfügt sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden und Maßnahmen zur ersten Versorgung von Mensch und Tier kennt. Er soll in der Lage sein, die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Einschlägige Unfallverhütungsvorschriften und Vorschriften der Arbeitssicherheit, 2. persönliche Schutzausrüstungen und besondere Sicherheitsmaßnahmen, 3. Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen, 4. Umgang mit gefährlichen und giftigen Tieren, 5. Umgang mit gefährlichen Stoffen, 6. Maßnahmen zur ersten Versorgung von Mensch und Tier, | |
(Text alte Fassung) 7. Wasser- und Luftreinhaltung, Abfall- und Tierkörperbeseitigung. | (Text neue Fassung) 7. Wasser- und Luftreinhaltung, Abfallbeseitigung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte. |
(6) Im Prüfungsfach 'Betriebsorganisation in der Tierhaltung' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die innerbetrieblichen Zusammenhänge und organisatorischen Abläufe kennt und über Kenntnisse der in den Tierhaltungsbereichen eingesetzten Betriebs- und Hilfsmittel verfügt. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Organisation von Tierhaltungsbereichen und Datenerfassung, 2. Einsatz des Tierpflegepersonals, Aufsichtsdienst in den Tierhaltungsbereichen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, 3. tiergerechte Gestaltung von Tierräumen und Nebenräumen sowie sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte, 4. Lagerhaltung in bezug auf Bedarf, Qualität und Preis, 5. wirtschaftlicher Einsatz technischer Geräte, Maschinen und Anlagen in der Tierhaltung. (7) Im Prüfungsfach 'Fachbezogene Rechtsvorschriften' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen Aufgabenbereich notwendigen Vorschriften kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Nationales und internationales Tierschutzrecht und einschlägiges Gesundheitsrecht, insbesondere Tierschutzgesetz, Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), Tierseuchengesetz und einschlägige Rechtsverordnungen, Transportbestimmungen, Tierkaufsrecht sowie das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, | |
2. Bestimmungen zum Umweltschutz, insbesondere zur Tierkörperbeseitigung, Abfallbeseitigung und -verwertung, Vermeidung von Luftverschmutzungen, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie Reinhaltung von Grund- und Oberflächenwasser, | 2. Bestimmungen zum Umweltschutz, insbesondere zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte, Abfallbeseitigung und -verwertung, Vermeidung von Luftverschmutzungen, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie Reinhaltung von Grund- und Oberflächenwasser, |
3. Natur- und Artenschutz, insbesondere Washingtoner Artenschutzübereinkommen, Bundesnaturschutzgesetz und andere einschlägige Gesetze und Bestimmungen, 4. Futtermittelrecht. (8) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Prüfungsdauer beträgt je Prüfungsfach mindestens 1 Stunde, höchstens jedoch insgesamt 7,5 Stunden. (9) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. |
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