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Änderung § 2 PostAZV vom 01.04.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 PostAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 2 PostAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2008 BGBl. I S. 2223
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit


(Text alte Fassung)

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. 2 Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. 3 Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit - für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen.



(heute geltende Fassung)