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§ 2 - Post-Arbeitszeitverordnung (PostAZV)

V. v. 09.12.2003 BGBl. I S. 2495; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 276
Geltung ab 17.12.2003; FNA: 900-10-4-26 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit



(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. 2Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. 3Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit - für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen.



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Frühere Fassungen von § 2 PostAZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008 (27.11.2008)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
vom 19.11.2008 BGBl. I S. 2223
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 und der Postleistungsentgeltverordnung
vom 21.10.2007 BGBl. I S. 2492
aktuell vorher 01.07.2007 (29.10.2007)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 und der Postleistungsentgeltverordnung
vom 21.10.2007 BGBl. I S. 2492
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
vom 16.04.2007 BGBl. I S. 550
aktuell vorher 01.01.2007 (24.04.2007)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
vom 16.04.2007 BGBl. I S. 550
aktuell vorher 01.01.2007§ 10 Post-Arbeitszeitverordnung (PostAZV)
vom 09.12.2003 BGBl. I S. 2495
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 PostAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PostAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PostAZV Anwendung der Arbeitszeitverordnung
... und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist. ...
§ 9 PostAZV Lebensarbeitszeitkonten (vom 01.01.2016)
... dem Lebensarbeitszeitkonto nur bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 Absatz 1 gutgeschrieben werden. (2) Das bei Beginn einer Altersteilzeit nach § 1 ...
§ 10 PostAZV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.01.2016)
... Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt § 3 am 1. Januar 2007 in Kraft. (3) § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
V. v. 19.11.2008 BGBl. I S. 2223
Artikel 1 3. Post-AZV2003ÄndV
... vom 21. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2492), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit  ... wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit ...

Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204
Artikel 2 PostBATZVEV Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
... Lebensarbeitszeitkonto nur bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 Absatz 1 gutgeschrieben werden. (2) Das bei Beginn einer Altersteilzeit nach § 1 ...

Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 und der Postleistungsentgeltverordnung
V. v. 21.10.2007 BGBl. I S. 2492
Artikel 1 Post-AZV2003uaÄndV Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
... Verordnung vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit  ... wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit ...
Artikel 2 Post-AZV2003uaÄndV Weitere Änderungen der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
... durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Dienst ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
V. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 550
Artikel 1 2. Post-AZV2003ÄndV
...  2 der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die durch die ... 2005 (BGBl. I S. 3491) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit ...
Artikel 2 2. Post-AZV2003ÄndV
... Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. § 2 der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.  ...