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Änderung § 2 PostAZV vom 01.04.2008
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§ 2 PostAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 2 PostAZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.10.2007 BGBl. I S. 2492 |
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(Text alte Fassung) § 2 Regelmäßige Arbeitszeit | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit - für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen. |
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