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Änderung § 2 PostAZV vom 01.04.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 PostAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 2 PostAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2008 BGBl. I S. 2223
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. 2 Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. 3 Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit - für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen.

(heute geltende Fassung) 
 

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