Tools:
Update via:
Änderung § 2 PostAZV vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 PostAZV und Änderungshistorie der PostAZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 PostAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 2 PostAZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 550 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 2 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit |
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit - für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3078/al6741-0.htm