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Synopse aller Änderungen der PostAZV am 01.01.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch § 10 der PostAZV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PostAZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PostAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | PostAZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch § 9 V. v. 09.12.2003 BGBl. I S. 2495; |
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(Text alte Fassung) § 2 Regelmäßige Arbeitszeit | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit - für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen. | |
§ 3 | § 3 Dienst an Heiligabend und Silvester |
- | Für Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung erteilt. Kann Dienstbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für die geleistete Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit. Die regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Heiligabend und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3078/v43198-2007-01-01.htm