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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2006 aufgehoben
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§ 1 - Tierzuchtgesetz (TierZG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 145; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7824-5 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7824-5 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere landwirtschaftlich genutzte Tiere in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen Bereich die Erzeugung der Tiere nach Absatz 1, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, daß
- 1.
- die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Vitalität erhalten und verbessert wird,
- 2.
- die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,
- 3.
- die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
- 4.
- eine genetische Vielfalt erhalten wird.
Text in der Fassung des Artikels 194 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 1 Tierzuchtgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 194 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Tierzuchtgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 TierZG Ermächtigungen (vom 08.11.2006)
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, 1. Leistungsmerkmale einschließlich ...
§ 7 TierZG Anerkennung
... bestehender Zuchtprogramme geeignet sind, die tierische Erzeugung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern; 2. eine für die Durchführung des Zuchtprogramms ... die Zuchtregisterordnung (Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a). Soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf bestimmte Rassen oder Gebiete ...
§ 8 TierZG Ermächtigungen (vom 08.11.2006)
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, 1. Anforderungen a) an ...
§ 13 TierZG Ermächtigungen (vom 08.11.2006)
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, 1. Vorschriften über a) ... werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, 1. das Verfahren der Erteilung der ...
§ 15 TierZG Ermächtigungen (vom 08.11.2006)
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über 1. die ... werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Prüfungsordnungen für die Lehrgänge ...
§ 17 TierZG Ausnahmen (vom 08.11.2006)
... abgegrenzter Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Die ... durchführen; 2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem in § 1 Abs. 2 genannten Zweck vereinbar ist; 3. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer ...
§ 19a TierZG Auskünfte zwischen den Behörden (vom 08.11.2006)
... (3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Tierzucht-Einfuhrverordnung (TierZEV)V. v. 01.06.1999 BGBl. I S. 1245; zuletzt geändert durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen
V. v. 16.05.1991 BGBl. I S. 1133
§ 1 BesStZpBetV Beteiligungspflicht
... 3. des Anteils der Besamung an der Zuchtpopulation den in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten Zweck nur unter Beteiligung der Besamungsstation ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 194 9. ZustAnpV Tierzuchtgesetz
... Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5, § 8 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 1 erster ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über Zuchtorganisationen
neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
§ 1b TierZOV Zusätzliche Anforderungen an Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Rinderzucht
... und Erbfehler festlegt, die im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten Zwecke zu berücksichtigen sind. Die Festlegung kann ...
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