(1) Samen darf an einen Empfänger im Inland nur abgegeben werden, wenn für das Zuchttier, von dem der Samen stammt, eine Besamungserlaubnis erteilt ist.
(2) Die Besamungserlaubnis wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn
- 1.
- der Zuchtwert des Spendertieres über dem durchschnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt;
- 2.
- sich an dem Spendertier keine
- a)
- Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch den Samen übertragen werden kann, oder
- b)
- Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, und
- 3.
- die von dem Spendertier entnommenen Samen- und sonstigen Proben ergeben haben, daß keine durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bestimmte übertragbare Krankheit vorliegt.
In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier. Bei Schweinen, die einer reinen Zuchtlinie eines Kreuzungszuchtprogramms angehören, kann an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier treten.
(3) Die Besamungserlaubnis kann auch für abgegangene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete Tiere erteilt werden.
(4) Der Besamungserlaubnis stehen entsprechende Erlaubnisse sowie Zulassungen zu amtlichen Prüfungen gleich, die in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat nach geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erteilt werden.
§ 11 TierZG Antrag auf Besamungserlaubnis ... und Besamung, aus der hervorgeht, daß das Spendertier die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt, 3. eine Bescheinigung eines ... tierärztlichen Instituts, wonach die Untersuchung der von dem Spendertier nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entnommenen Proben ergeben hat, daß die dort genannten Voraussetzungen ... worden sein. Dies muß aus der Bescheinigung hervorgehen. (3) Im Falle des § 10 Abs. 3 darf die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 frühestens drei Wochen vor Beginn der ... drei Wochen vor Beginn der Samengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen nicht früher als fünf Wochen vor dem Beginn der ...
§ 13 TierZG Ermächtigungen (vom 08.11.2006) ... Zuchtorganisationen beteiligen müssen, b) welche Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durchzuführen sind, c) aa) welche sonstigen Proben, ... die Proben und cc) nach welchen Methoden die Proben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind; 3. Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 ... § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind; 3. Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festzusetzen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ...
Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis
V. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1891