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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2006 aufgehoben
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§ 10 - Tierzuchtgesetz (TierZG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 145; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7824-5 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7824-5 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 10 Besamungserlaubnis
§ 10 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Samen darf an einen Empfänger im Inland nur abgegeben werden, wenn für das Zuchttier, von dem der Samen stammt, eine Besamungserlaubnis erteilt ist.
(2) Die Besamungserlaubnis wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn
- 1.
- der Zuchtwert des Spendertieres über dem durchschnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt;
- 2.
- sich an dem Spendertier keine
- a)
- Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch den Samen übertragen werden kann, oder
- b)
- Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, und
- 3.
- die von dem Spendertier entnommenen Samen- und sonstigen Proben ergeben haben, daß keine durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bestimmte übertragbare Krankheit vorliegt.
(3) Die Besamungserlaubnis kann auch für abgegangene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete Tiere erteilt werden.
(4) Der Besamungserlaubnis stehen entsprechende Erlaubnisse sowie Zulassungen zu amtlichen Prüfungen gleich, die in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat nach geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erteilt werden.
Zitierungen von § 10 Tierzuchtgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TierZG Anbieten und Abgeben
... Besamungsstation in Verbindung mit einer fortlaufenden Nummer gesichert ist. § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften einer nach § 15a erlassenen Rechtsverordnung bleiben ...
§ 11 TierZG Antrag auf Besamungserlaubnis
... und Besamung, aus der hervorgeht, daß das Spendertier die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt, 3. eine Bescheinigung eines ... tierärztlichen Instituts, wonach die Untersuchung der von dem Spendertier nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entnommenen Proben ergeben hat, daß die dort genannten Voraussetzungen ... worden sein. Dies muß aus der Bescheinigung hervorgehen. (3) Im Falle des § 10 Abs. 3 darf die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 frühestens drei Wochen vor Beginn der ... drei Wochen vor Beginn der Samengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen nicht früher als fünf Wochen vor dem Beginn der ...
§ 13 TierZG Ermächtigungen (vom 08.11.2006)
... Zuchtorganisationen beteiligen müssen, b) welche Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durchzuführen sind, c) aa) welche sonstigen Proben, ... die Proben und cc) nach welchen Methoden die Proben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind; 3. Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 ... § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind; 3. Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festzusetzen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ...
§ 20 TierZG Bußgeldvorschriften
... betreibt, 5. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1 oder 2 oder § 10 Abs. 1 Samen abgibt oder ausliefert, 5a. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe a ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis
V. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1891
§ 1 BesamErlV Untersuchungen des Spendertieres
... Zur Feststellung, ob ein Spendertier die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes erfüllt, sind vorbehaltlich des § 3 ...
§ 2 BesamErlV Untersuchungen der von dem Spendertier entnommenen Proben
... Zur Feststellung, ob die von dem Spendertier entnommenen Proben die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes erfüllen, sind zu untersuchen: 1. bei ...
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