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§ 13 - Tierzuchtgesetz (TierZG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 145; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7824-5 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 13 Ermächtigungen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,

1.
Vorschriften über

a)
die Einrichtung und den Betrieb der Besamungsstationen,

b)
Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer und Abschluß der Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung sowie der Anerkennung der Ausbildungsstätten

zu erlassen;

2.
zu bestimmen,

a)
unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Besamungsstationen sich an den Zuchtprogrammen der in ihrem Tätigkeitsbereich bestehenden anerkannten Zuchtorganisationen beteiligen müssen,

b)
welche Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durchzuführen sind,

c)
aa)
welche sonstigen Proben,

bb)
auf welche übertragbaren Krankheiten die Proben und

cc)
nach welchen Methoden die Proben

nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind;

3.
Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festzusetzen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach

1.
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a,

2.
Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,

1.
das Verfahren der Erteilung der Besamungserlaubnis zu regeln;

2.
die Anzahl der zu amtlichen Prüfungen vorgesehenen Besamungen, den hierfür maßgeblichen Zeitraum sowie das räumliche Gebiet festzusetzen;

3.
Vorschriften zu erlassen über

a)
die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 Abs. 8 Nr. 1 abgegeben werden darf, wobei auch bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund einer Mitgliedschaft oder eines Besamungsvertrages abgegeben werden darf,

b)
die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 Abs. 8 Nr. 2 ausgeliefert werden darf, wobei auch bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund eines Vertrages und im Falle des § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b nur von einer Besamungsstation ausgeliefert werden darf, in deren Tätigkeitsbereich die Tierhaltung liegt,

c)
Form und Mindestinhalt der Verträge nach den Buchstaben a und b,

d)
die Behandlung von Samen einschließlich seiner Beförderung,

e)
die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und ihrer Nachkommen sowie das Verbot der Besamung nicht gekennzeichneter Tiere,

f)
die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 8 Nr. 4 und Abs. 10,

g)
Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslungen, insbesondere die Kennzeichnung;

4.
Prüfungsordnungen für die Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung zu erlassen.





 

Frühere Fassungen von § 13 Tierzuchtgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 194 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 Tierzuchtgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 TierZG Besamungserlaubnis
... Samen- und sonstigen Proben ergeben haben, daß keine durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bestimmte übertragbare Krankheit vorliegt.  ...
§ 20 TierZG Bußgeldvorschriften
...  2. einer Rechtsverordnung nach a) § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2a, § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 oder b) § ... Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 oder b) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d, e ...
§ 23a TierZG Ermächtigungen (vom 08.11.2006)
... 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe "und § 12 Abs. 1" zu streichen, 4. in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe "und § 12 Abs. 2 Nr. 1" zu streichen, 5. in ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen
V. v. 16.05.1991 BGBl. I S. 1133
Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis
V. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1891
 
Zitat in folgenden Normen

Tierzucht-Einfuhrverordnung (TierZEV)
V. v. 01.06.1999 BGBl. I S. 1245; zuletzt geändert durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
§ 8 TierZEV Änderung von Vorschriften
... 12 Abs. 1" gestrichen. 2. § 12 wird aufgehoben. 3. In § 13 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „und § 12 Abs. 2 Nr. 1" gestrichen. 4. In ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 194 9. ZustAnpV Tierzuchtgesetz
...  1. In § 1 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5, § 8 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 1 erster Halbsatz, Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 und 2, § 15b Abs. 2 Satz 1, § 16a ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
V. v. 15.10.1992 BGBl. I S. 1776; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Eingangsformel TierZGLehrgV
... Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember ...