Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 18 - Tierzuchtgesetz (TierZG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 145; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7824-5 Tierzucht und Tierhaltung
|
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7824-5 Tierzucht und Tierhaltung
|
§ 18 Bekanntmachung
Die zuständigen Behörden machen die anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen, denen eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 erteilt ist, und die Embryotransfereinrichtungen, denen eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 erteilt ist, im Bundesanzeiger bekannt.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3079/a43220.htm