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Dritter Abschnitt - Tierzuchtgesetz (TierZG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 145; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7824-5 Tierzucht und Tierhaltung
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Dritter Abschnitt Zuchtorganisationen

§ 7 Anerkennung



(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn

1.
das Zuchtziel sowie das Zuchtprogramm auch unter Berücksichtigung bestehender Zuchtprogramme geeignet sind, die tierische Erzeugung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern;

2.
eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden ist;

3.
das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind;

4.
sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen, daß

a)
die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation im Bereich der für den Sitz der Zuchtorganisation zuständigen Behörde liegt,

b)
die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder bei Pferden so genau beschrieben werden, daß ihre Identität festgestellt werden kann,

c)
das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß geführt wird und in den Zuchtbetrieben die erforderlichen Aufzeichnungen gemacht werden,

d)
bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hinsichtlich seiner Abstammung die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, auf Antrag des Mitglieds, das Eigentümer oder Halter des Tieres ist, in das Zuchtbuch eingetragen wird oder darin vermerkt wird und eingetragen werden kann; dabei dürfen an eingeführte Tiere keine höheren Anforderungen gestellt werden als an inländische Tiere und

5.
bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrundlage jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich, der zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit ist, ein Recht auf Mitgliedschaft oder, bei der Zucht des englischen Vollblutes und des Trabers, zumindest die Möglichkeit hat, die von ihm gezüchteten Pferde in das Zuchtbuch eintragen oder darin vermerken und an den Leistungsprüfungen teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigungen zu erhalten.

(2) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel (Absatz 3 Nr. 3), das Zuchtprogramm (Absatz 3 Nr. 4) sowie bei einer Züchtervereinigung auf den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich und die Zuchtbuchordnung (Absatz 3 Nr. 5), bei einem Zuchtunternehmen auf die Zuchtregisterordnung (Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a). Soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise inhaltlich beschränkt werden. Die zuständige Behörde kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 noch nicht in vollem Umfang erfüllt sind.

(3) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten:

1.
den Namen, die Anschrift und die Rechtsform;

2.
den Namen und die Anschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen;

3.
das Zuchtziel;

4.
das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtmethode, Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswertung der Leistungsprüfungen ersichtlich sind;

5.
bei einer Züchtervereinigung

a)
Nachweise über die Rechtsgrundlage, aus der der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich ersichtlich ist,

b)
die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen für die Eintragung in die Abteilungen des Zuchtbuchs ersichtlich sind;

6.
bei einem Zuchtunternehmen

a)
die Zuchtregisterordnung,

b)
den Namen, die Anschrift und Angaben über den vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.

(3a) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten einholen.

(4) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der Zuchtorganisation zuständige Behörde. Erstreckt sich die züchterische Tätigkeit einer Zuchtorganisation auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(5) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 6 Buchstabe b unverzüglich mitzuteilen.

(6) Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 3, 4, 5 und 6 Buchstabe a bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die Behörde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderung hierzu schriftlich äußert.

(7) Die Anerkennung endet zehn Jahre, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 fünf Jahre, nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung festgesetzt werden.


§ 8 Ermächtigungen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,

1.
Anforderungen

a)
an Personal und Einrichtung der Zuchtorganisationen,

b)
an den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zuchtregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters,

c)
an die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen

festzusetzen und

2.
das Verfahren der Anerkennung näher zu regeln.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, insbesondere hinsichtlich von Zuchtzielen oder Zuchtprogrammen von § 7 abweichende oder über § 7 hinausgehende Anforderungen an die Anerkennung und den Betrieb von Zuchtorganisationen festzusetzen.